Vereinssatzung

Satzung des ReHaClub Aschaffenburg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Verbandsanschluss

1) Der Verein trägt den Namen ReHaClub Aschaffenburg e.V.
2) Er hat den Sitz in 63739 Aschaffenburg, Elisenstr. 26.
3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband
(BLSV) e. V. sowie im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband (BVS)
Bayern e. V. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Durch die
Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist durch medizinisch, sportwissenschaftlich, pädagogisch,
psychologisch und bewegungs- sowie ernährungstherapeutisch begründete
Maßnahmen die Therapie kranker Menschen zu unterstützen, Hilfe zur Selbsthilfe zu
leisten sowie die öffentliche Gesundheitspflege und das Gesundheitsbewusstsein zu
fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende
Aufgabenkomplexe:

1) Der Verein fördert den Rehabilitations- und Gesundheitssport und alle damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Dies wird verwirklicht insbesondere
durch Förderung und Ausübung von Gymnastik, Walking, Nordic Walking und
anderen gesundheitsfördernden Sportarten.
2) Der Verein betreut durch gezielte therapiebegleitende Maßnahmen Personen mit
internistischen Erkrankungen und mit Funktionsstörungen des Haltungs- und
Bewegungsapparates. Dies beinhaltet sowohl spezifische Sportangebote mit
motorischen und sozial-affektiven Zielsetzungen als auch
gesundheitserzieherische Veranstaltungen im Sinne einer umfassenden
Gesundheitsbildung.
3) Der Verein unterstützt die Umsetzung medizinischer, ernährungs- und
sportwissenschaftlicher Erkenntnisse in die Praxis. Dies beinhaltet die
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Kursprogramme sowie die
Mitarbeit an wissenschaftlichen Projekten.
4) Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen allen im Rahmen der Therapie
beteiligten Personen und Institutionen (Ärzte, Sporttherapeuten,
Sportwissenschaftler, Ernährungswissenschaftler, Ernährungsberater,
Diätassistenten, Psychologen, Kostenträger etc.).
5) Der Verein setzt sich mit seinen Maßnahmen für die Erhaltung und
Wiedergewinnung der körperlichen und mentalen Leistungsfähigkeit, die
Verbesserung der Lebensqualität sowie die Förderung der Eigeninitiative, der
Selbstständigkeit und der sozialen Integration seiner Teilnehmer ein.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der
Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
2) Es wird zwischen aktiven und fördernden Mitgliedern unterschieden. Die
fördernden Mitglieder unterstützen die Interessen des Vereins.
3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der
Rechtsfähigkeit der Person.
5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten.
6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag drei Monate im Rückstand bleibt, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss
kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden (zugleich
Kassenwart). Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein außergerichtlich und
gerichtlich vertretungsberechtigt.
2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand
haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
f) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.
6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er
vollständig ist.
7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren erklären.
8) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
1. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das
Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Insbesondere ist sie zuständig für die Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstands und für die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis
vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten- und
Rehabilitations-Sportverband (BVS) Bayern e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.